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Beratungsservice
Betriebsärztliche und Sicherheitstechnische Beratung - Was ist das eigentlich?
Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber trägt immer die Verantwortung für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz seiner Beschäftigten bei der Arbeit. Dies ist nicht nur eine Forderung aus den gesetzlichen Bestimmungen für den Arbeitsschutz. Gesunde und sichere Arbeitsplätze sind auch Voraussetzung dafür, dass motiviert und erfolgreich gearbeitet wird. Strafrechtliche oder berufsrechtliche Folgen können von Niemandem übernommen werden. Die Forderung nach gesunden und sicheren Arbeitsplätzen liegt somit im Interesse aller Beteiligten. Arbeitnehmer, Arbeitgeber sowie Berufsgenossenschaften profitieren von einer Abnahme der Berufserkrankungen und der Arbeitsunfälle in gleicher Weise. Um dieses gemeinsame Ziel erreichen zu können, ist die Mitwirkung aller erforderlich.
Eine zentrale Aufgabe der Arbeitgeber ist daher in dem seit 1996 geltenden Arbeitsschutzgesetz festgelegt: „Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.“ Die sogenannte Gefährdungsermittlung und damit verbundene Gefährdungsbeurteilung ist somit nicht Selbstzweck, sondern als Bestandsaufnahme die unverzichtbare Vorbedingung für eine wirksame Verhütung von Arbeitsunfällen und arbeitsbedingten Erkrankungen.
Um die Durchführung einer Gefährdungsermittlung auch in den Kleinbetrieben flächendeckend zu erreichen, hat die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege in Hamburg, kurz BGW genannt, die Unfallverhütungsvorschrift BGV A2 "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" erlassen. Durch diese Unfallverhütungsvorschrift werden die Praxisinhaber verpflichtet, innerhalb eines bestimmten Zeitraumes seine Praxis in einem von der Anzahl der Beschäftigten abhängigen Umfang betriebsärztlich und sicherheitstechnisch beraten zu lassen. Am 1. Januar 2011 ändern sich die formalen Vorgaben zur arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Betreuung in den Praxen. Es tritt die Unfallverhütungsvorschrift „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ (DGUV Vorschrift 2) in Kraft und löst die BGV A2 ab. Damit gibt es erstmals für Berufsgenossenschaften und Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand eine einheitliche und gleich lautende Vorgabe zur Konkretisierung des Arbeitssicherheitsgesetzes ( ASiG).
Um diese Beratung effektiv, kompetent und sachgerecht durchführen zu können, ist es vor allem wichtig, dass der Ansprechpartner genaue Kenntnis der Praxisstruktur, der Aufgabenverteilung und der einzelnen Arbeitsabläufe innerhalb der Praxis hat. So ist es eigentlich nur die logische Konsequenz, dass verschiedene Zahnärztekammern schon 1998 dieses Umsetzungsmodell ins Leben gerufen haben, bei dem die Praxisleitung, im Bedarfsfall unterstützt durch Fachleute, die zentralen Aufgaben eigenverantwortlich wahrnimmt. Denn wer sollte sich in den komplexen Arbeitsabläufen einer Praxis besser auskennen, als die Praxisinhaber? Hierfür sprechen nicht nur die fachliche Berufsausbildung, sondern auch die Tatsache, dass die Praxisinhaber wie wohl kaum eine andere Arbeitgebergruppe in den überwiegenden Teil der von seinen Arbeitnehmern zu leistenden Arbeitsprozesse direkt und unmittelbar einbezogen ist. Diesem Gedankengang haben sich auch weitere Berufsgenossenschaften angeschlossen. So ermöglicht die neue BGV A2 seit Ende 2005 offiziell diese Beratungsform für alle Berufssparten. Dies findet seine Fortsetzung in der neuen DGUV Vorschrift 2.